Von 1900 bis 1934 unterstanden die Warenautomaten den Ladenschlussgesetzen, d.h. sie durften nur während der allgemeinen �ffnungszeiten der Geschäfte zugänglich sein. Ausnahmeregelungen bestanden für Bahnhöfe, Gaststätten, Vergnügungslokale und andere Orte, an denen die Automaten frei aufgestellt werden durften. Der Verkauf von Tabakwaren durch Automaten war zwischen 1923 und 1930 jedoch gänzlich verboten.
In einer Gaststätte hing wahrscheinlich auch der â??Cigarren-Automatâ??, aus dem man lose Zigarren für 10 Pfennig pro Stück erhielt. Durch sein Messinggehäuse hebt er sich von anderen, meist schlichteren Zigarrenautomaten ab. Nach dem Einwurf der Münze wird eine Sicherung gelöst, und die Flügelschraube auf der rechten Seite des Automaten lässt sich drehen. Dadurch wird eine Zigarre freigegeben und fällt in die Warenausgabe.
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